Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   3. Abschnitt - Annahme (Art. 21 - 29)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 26

(1) Die Annahme muß unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken.

(2) 1Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert. 2Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung.

Rechtsprechung zu Art. 26 WechselG

6 Entscheidungen zu Art. 26 WechselG in unserer Datenbank:

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