Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   3. Abschnitt - Annahme (Art. 21 - 29)   

Artikel 27

(1) Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Zahlungsort angegeben, ohne einen Dritten zu bezeichnen, bei dem die Zahlung geleistet werden soll, so kann der Bezogene bei der Annahmeerklärung einen Dritten bezeichnen. Mangels einer solchen Bezeichnung wird angenommen, daß sich der Annehmer verpflichtet hat, selbst am Zahlungsort zu zahlen.

(2) Ist der Wechsel beim Bezogenen selbst zahlbar, so kann dieser in der Annahmeerklärung eine am Zahlungsort befindliche Stelle bezeichnen, wo die Zahlung geleistet werden soll.

Rechtsprechung zu Art. 27 WechselG

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Querverweise

Auf Art. 27 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
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