(1) Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Zahlungsort angegeben, ohne einen Dritten zu bezeichnen, bei dem die Zahlung geleistet werden soll, so kann der Bezogene bei der Annahmeerklärung einen Dritten bezeichnen. Mangels einer solchen Bezeichnung wird angenommen, daß sich der Annehmer verpflichtet hat, selbst am Zahlungsort zu zahlen.
(2) Ist der Wechsel beim Bezogenen selbst zahlbar, so kann dieser in der Annahmeerklärung eine am Zahlungsort befindliche Stelle bezeichnen, wo die Zahlung geleistet werden soll.
Rechtsprechung zu Art. 27 WechselG
11 Entscheidungen zu Art. 27 WechselG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.1992 - 8 S 2592/91
Nachgeschobene Erklärung des Bauherrn über die Zweckbestimmung seines Vorhabens - ...
- EuGH, 08.06.2004 - C-220/02
Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Begriff des Entgelts - ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 3 S 1253/08
Wasserrechtliche Erlaubnis für die Errichtung von Bootsanbindepfählen (Dalben) in ...
- LG Hamburg, 28.09.2007 - 306 O 310/06
Decodierung von Autoschlüsseln nach Diebstahl eines PKW
- OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 233/00
Wechselprozess - Domizilwechsel - Bestimmung der Zahlstelle
- OLG Hamm, 26.01.1994 - 20 U 248/93
- BGH, 08.07.1974 - II ZR 76/73
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.1980 - VII 274/79
Fischteich; Gemeingebrauch; Anliegergebrauch; Anlieger
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.1994 - 8 S 2813/93
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