(1) Hat der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte Annahmeerklärung vor der Rückgabe des Wechsels gestrichen, so gilt die Annahme als verweigert. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Streichung vor der Rückgabe des Wechsels erfolgt ist.
(2) Hat der Bezogene jedoch dem Inhaber oder einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, die Annahme schriftlich mitgeteilt, so haftet er diesen nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung.
Rechtsprechung zu Art. 29 WechselG
4 Entscheidungen zu Art. 29 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.10.1952 - 4 StR 182/52
- OLG Hamm, 06.02.1998 - 20 U 159/97
Voraussetzungen für Leistungsfreiheit der Feuerversicherung - Leerstehenlassen ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.09.1995 - 8 S 1108/95
Gewässerunterhaltung: "bestehende Verpflichtung" iSd WHG § 29 Abs 1 S 3)
- BGH, 25.03.1968 - II ZR 208/64
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