Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   4. Abschnitt - Wechselbürgschaft (Art. 30 - 32)   
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(1) Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.

(2) Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.

(3) Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmäßig haften.

Rechtsprechung zu Art. 32 WechselG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 32 WechselG

Querverweise

Auf Art. 32 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

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