Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   4. Abschnitt - Wechselbürgschaft (Art. 30 - 32)   

Artikel 32

(1) Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.

(2) Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.

(3) Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmäßig haften.

Rechtsprechung zu Art. 32 WechselG

18 Entscheidungen zu Art. 32 WechselG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 18 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu Art. 32 WechselG

Querverweise

Auf Art. 32 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht