Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   5. Abschnitt - Verfall (Art. 33 - 37)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 33

(1) Ein Wechsel kann gezogen werden

    auf Sicht;

    auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;

    auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;

    auf einen bestimmten Tag.

(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.

Rechtsprechung zu Art. 33 WechselG

8 Entscheidungen zu Art. 33 WechselG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 33 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

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