Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   5. Abschnitt - Verfall (Art. 33 - 37)   
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(1) Der Verfall eines Wechsels, der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tag oder nach dem Tag des Protests.

(2) Ist in der Annahmeerklärung ein Tag nicht angegeben und ein Protest nicht erhoben worden, so gilt dem Annehmer gegenüber der Wechsel als am letzten Tag der für die Vorlegung zur Annahme vorgesehenen Frist angenommen.

Literatur im Internet zu Art. 35 WechselG

Querverweise

Auf Art. 35 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

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