(1) Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen.
(2) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.
(3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.
Rechtsprechung zu Art. 38 WechselG
16 Entscheidungen zu Art. 38 WechselG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2005 - 1 L 333/03
Feststellung von Altrechten nach dem Wassergesetz
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 16.04
Wasserrecht; altes Recht; Überleitungsregelung; Erlöschen; Eigentumsschutz.
- BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 8.04
- BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 16.04
- VGH Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 3 S 1253/08
Wasserrechtliche Erlaubnis für die Errichtung von Bootsanbindepfählen (Dalben) in ...
- AG Bad Oeynhausen, 30.03.2011 - 20 C 163/10
Mietrecht - Einseitige Besitzaufgabe des Mieters: Ende der Obhutspflicht?
- BGH, 30.10.1985 - VIII ZR 251/84
Formularmäßige Vereinbarung der Fälligkeit der Restschuld bei unverschuldetem ...
- BGH, 13.04.1972 - II ZR 107/70
Wechseldiskontierung - Rückgaberecht der Bank
- BGH, 17.12.1959 - II ZR 24/59
- BGH, 28.06.1956 - II ZR 12/55
Wechsel mit Klausel der Scheckzahlung
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