Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   6. Abschnitt - Zahlung (Art. 38 - 42)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 38

(1) Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen.

(2) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

(3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.

Rechtsprechung zu Art. 38 WechselG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 38 WechselG

Querverweise

Auf Art. 38 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
    WechselG
      Gezogener Wechsel
        Zahlung
     
      Eigener Wechsel

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