Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   6. Abschnitt - Zahlung (Art. 38 - 42)   
Artikel 39

(1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.

(2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.

(3) Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.

Rechtsprechung zu Art. 39 WechselG

10 Entscheidungen zu Art. 39 WechselG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 39 WechselG

Querverweise

Auf Art. 39 WechselG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 39 WechselG:

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