Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   6. Abschnitt - Zahlung (Art. 38 - 42)   

Artikel 39

(1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.

(2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.

(3) Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.

Rechtsprechung zu Art. 39 WechselG

13 Entscheidungen zu Art. 39 WechselG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 13 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu Art. 39 WechselG

Querverweise

Auf Art. 39 WechselG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 39 WechselG:
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht