Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   6. Abschnitt - Zahlung (Art. 38 - 42)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 39

(1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.

(2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.

(3) Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.

Rechtsprechung zu Art. 39 WechselG

17 Entscheidungen zu Art. 39 WechselG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 39 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 39 WechselG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 266 (Teilleistungen) (zu Art. 39 II, III)
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