Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   1. Abschnitt - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels (Art. 1 - 10)   
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Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Ort, zahlbar gestellt werden.

Rechtsprechung zu Art. 4 WechselG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 4 WechselG

Querverweise

Auf Art. 4 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

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