Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   6. Abschnitt - Zahlung (Art. 38 - 42)   
Artikel 40

(1) Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Verfall anzunehmen.

(2) Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr.

(3) Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.

Rechtsprechung zu Art. 40 WechselG

7 Entscheidungen zu Art. 40 WechselG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 40 WechselG

Querverweise

Auf Art. 40 WechselG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 40 WechselG:

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