(1) Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Verfall anzunehmen.
(2) Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr.
(3) Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.
Rechtsprechung zu Art. 40 WechselG
7 Entscheidungen zu Art. 40 WechselG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2011 - 8 S 2650/09
Bestimmung des in der Anlage vorhandenen Volumens wassergefährdender Stoffe
- VGH Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 3 S 1253/08
Wasserrechtliche Erlaubnis für die Errichtung von Bootsanbindepfählen (Dalben) ...
- OLG Düsseldorf, 30.11.1994 - 6 U 245/93
Legitimationswirkung des Sparbuchs hinsichtlich sofort auszahlbarer ...
- BVerwG, 20.07.1992 - 7 B 186.91
- BGH, 11.10.1990 - I ZR 6/89
Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Retouren
- OLG Braunschweig, 16.12.1982 - 1 W 58/82
- BGH, 09.04.1952 - II ZR 13/52
Unvollständiger Wechselprotest
Literatur im Internet zu Art. 40 WechselG
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 271 (Leistungszeit)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 365 I (zu Art. 40 III 2)
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