(1) Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht gilt, so kann die Wechselsumme in der Landeswährung nach dem Wert gezahlt werden, den sie am Verfalltag besitzt. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, so kann der Inhaber wählen, ob die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfalltags oder nach dem Kurs des Zahlungstags in die Landeswährung umgerechnet werden soll.
(2) Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handelsgebräuchen des Zahlungsorts. Der Aussteller kann jedoch im Wechsel für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.
(3) Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwendung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).
(4) Lautet der Wechsel auf eine Geldsorte, die im Land der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, daß die Geldsorte des Zahlungsorts gemeint ist.
Rechtsprechung zu Art. 41 WechselG
5 Entscheidungen zu Art. 41 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.05.1980 - II ZR 99/79
Zulässigkeit eines Zahlungsantrags auf ausländische Währung
- BVerwG, 20.07.1992 - 7 B 186.91
GG Art. 14; VwGO § 42 Abs. 2; WassG BaWü § 39
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 01.10.1991 - 8 S 1754/91
Widerruf einer Anerkennung als Heilquelle - keine Klagebefugnis des ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.10.1991 - 8 S 1754/91
- BGH, 13.07.1967 - III ZR 34/65
- BGH, 13.07.1959 - II ZR 216/57
Wechsel im Interzonenhandelsverkehr
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft
27.09.2012
Haferkamp Personalvermittlung
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht