Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   6. Abschnitt - Zahlung (Art. 38 - 42)   

Artikel 42

Wird der Wechsel nicht innerhalb der in Artikel 38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.

Rechtsprechung zu Art. 42 WechselG

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Literatur im Internet zu Art. 42 WechselG

Querverweise

Auf Art. 42 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
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