Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 7. Abschnitt - Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung (Art. 43 - 54) |
(1) Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann durch den Vermerk "ohne Kosten", "ohne Protest" oder einen gleichbedeutenden auf den Wechsel gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zwecke der Ausübung des Rückgriffs Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung erheben zu lassen.
(2) Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Wechsel rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Beweis, daß die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt demjenigen ob, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft.
(3) Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen Wechselverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber. Läßt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so sind alle Wechselverpflichteten zum Ersatz der Kosten eines dennoch erhobenen Protests verpflichtet.
Rechtsprechung zu Art. 46 WechselG
6 Entscheidungen zu Art. 46 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.11.2003 - III ZR 368/02
Öffentliches Recht - GoA durch Erfüllung von Gewässerunterhaltungspflichten
- OVG Niedersachsen, 14.02.2007 - 12 LB 433/06
Anordnung des Ruhens einer Fahrerlaubnis für Sportboote auf ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.04.1993 - 8 S 2834/92
Verletzung einer wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht als Grundlage für einen ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.02.1996 - 3 S 1914/95
Baunachbarklage: zum nachbarschützenden Charakter wasserrechtlicher Vorschriften
- VGH Baden-Württemberg, 13.11.1990 - 5 S 761/89
Zur Frage der allgemeinen Gewässeraufsicht gegenüber einem ...
- BFH, 01.12.1977 - V R 1/75
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen