Wechselgesetz
1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
7. Abschnitt - Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung (Art. 43 - 54) |
(1) Alle, die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.
(2) Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.
(3) Das gleiche Recht steht jedem Wechselverpflichteten zu, der den Wechsel eingelöst hat.
(4) Durch die Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Wechselverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.
Rechtsprechung zu Art. 47 WechselG
26 Entscheidungen zu Art. 47 WechselG in unserer Datenbank:
- OLG München, 09.09.2003 - 23 U 1945/03
Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf geschäftsführenden ...
- BFH, 30.11.1961 - V 170/59 U
Leistungsaustausch zwischen Verkäufer und Käufer hinsichtlich der ...
- OLG Köln, 18.08.1994 - 1 U 14/94
Haftung des zeichnenden Geschäftsführers bei ungenauer Bezeichnung des ...
- BGH, 19.12.1974 - II ZR 108/73
Beweislast des Wechselschuldners für den Einwand der fehlenden sachlichen ...
- BGH, 21.04.1958 - II ZR 135/57
Rechtsmittel
- BSG, 15.11.1974 - 11 RA 108/74
Klagerücknahme - Erklärungswille - Vorgedruckte Erklärung - Unterschrift
- BGH, 10.09.1968 - 1 StR 304/68
Voraussetzungen für eine Bestrafung als Gehilfe - Begehung eines Betrugs durch ...
- BGH, 01.12.1975 - II ZR 59/74
Voraussetzungen einer Rechtsscheinsvollmacht - Stillschweigende Genehmigung eines ...
- OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 5 W 21/01
Insolvenz des BGB-Gesellschafters - §§ 705 ff BGB, bei einer - nach neuerer ...
- BGH, 28.02.1969 - II ZR 46/66
Erlöschen der Verpflichtung aus einem Prolongationswechsel durch Begebung eines ...
Querverweise
Auf Art. 47 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77