Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 7. Abschnitt - Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung (Art. 43 - 54) |
(1) Alle, die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.
(2) Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.
(3) Das gleiche Recht steht jedem Wechselverpflichteten zu, der den Wechsel eingelöst hat.
(4) Durch die Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Wechselverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.
Rechtsprechung zu Art. 47 WechselG
29 Entscheidungen zu Art. 47 WechselG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.11.2003 - III ZR 368/02
GoA durch Erfüllung von Gewässerunterhaltungspflichten
- VG Karlsruhe, 18.11.1998 - 10 K 901/98
Unterhaltslast; Ufermauer; Auflage nach § 76 Abs. 2 WG
- OLG München, 09.09.2003 - 23 U 1945/03
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2010 - 4 L 101/10
Zulässigkeit des Anschlusses eines Grundstücks an einen Niederschlagswasserkanal ...
- BGH, 21.06.2007 - IX ZR 231/04
Insolvenzrecht - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Wechselzahlung
- OLG Köln, 18.08.1994 - 1 U 14/94
Haftung des zeichnenden Geschäftsführers bei ungenauer Bezeichnung des ...
- OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 5 W 21/01
Insolvenz des BGB-Gesellschafters - §§ 705 ff BGB, bei einer - nach neuerer ...
- VG Freiburg, 09.10.2002 - 7 K 1116/01
Folgenbeseitigungsanspruch wegen behaupteter Verletzung der Unterhaltungspflicht ...
- BGH, 04.02.2003 - XI ZR 117/02
Wechselrecht - Garantieindossament
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