Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   7. Abschnitt - Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung (Art. 43 - 54)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 48

(1) Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

1. die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen;
2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltag. Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber sechs vom Hundert;
3. die Kosten des Protests und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
4. eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Wechsels beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.

(2) Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden auf Grund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Zentralnotenbank) berechnet, der am Tag des Rückgriffs am Wohnort des Inhabers gilt.

Rechtsprechung zu Art. 48 WechselG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 48 WechselG

Querverweise

Auf Art. 48 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
    WechselG
      Gezogener Wechsel
        Annahme
        Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung
        Ehreneintritt
          Ehrenannahme
     
      Eigener Wechsel
Redaktionelle Querverweise zu Art. 48 WechselG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 288 I 1 (Verzugszinsen) (zu Art. 48 I Nr. 2)

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