Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   7. Abschnitt - Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung (Art. 43 - 54)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 49

Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:

1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
2. die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung. Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber sechs vom Hundert;
3. seine Auslagen;
4. eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Artikels 48 Abs. 1 Nr. 4 berechnet wird.

Rechtsprechung zu Art. 49 WechselG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 49 WechselG

Querverweise

Auf Art. 49 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
    WechselG
      Gezogener Wechsel
        Annahme
        Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung
     
      Eigener Wechsel

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