Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 7. Abschnitt - Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung (Art. 43 - 54) |
Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
| 1. | den vollen Betrag, den er gezahlt hat; | |
| 2. | die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung. Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber sechs vom Hundert; | |
| 3. | seine Auslagen; | |
| 4. | eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Artikels 48 Abs. 1 Nr. 4 berechnet wird. |
Rechtsprechung zu Art. 49 WechselG
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