Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 1. Abschnitt - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels (Art. 1 - 10) |
(1) In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, daß die Wechselsumme zu verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.
(2) Der Zinsfuß ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.
(3) Die Zinsen laufen vom Tag der Ausstellung des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt ist.
Rechtsprechung zu Art. 5 WechselG
17 Entscheidungen zu Art. 5 WechselG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Naumburg, 02.08.2006 - 6 U 176/05
Keine Nichtigkeit eines Vertrages zur Zahlung von Entgelt für die Nutzung von ...
- BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97
Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen; Eigentumsrechtlicher Schutz ...
- VGH Hessen, 09.12.1993 - 3 UE 86/90
Zur Veränderung von Jagdbezirksgrenzen - hier: angemessene Beachtung jagdlicher ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.08.1991 - 2 S 1366/89
Erschließungsbeitrag: Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks
- OLG Nürnberg, 23.05.1991 - 8 U 1687/90
- BFH, 21.02.1967 - II 126/62
- AG Kassel, 01.09.2009 - 420 C 1635/09
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2008 - 2 L 378/06
sten der behördlichen Überwachung der Abwassereinleitung
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2005 - 1 L 333/03
Feststellung von Altrechten nach dem Wassergesetz
- FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2001 - 6 K 1593/99
Vergütung von Mineralölsteuer
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 246 (Gesetzlicher Zinssatz) (zu Art. 5 II)
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