Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   1. Abschnitt - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels (Art. 1 - 10)   
Artikel 5

(1) In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, daß die Wechselsumme zu verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.

(2) Der Zinsfuß ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.

(3) Die Zinsen laufen vom Tag der Ausstellung des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt ist.

Rechtsprechung zu Art. 5 WechselG

17 Entscheidungen zu Art. 5 WechselG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu Art. 5 WechselG

Querverweise

Auf Art. 5 WechselG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 5 WechselG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 246 (Gesetzlicher Zinssatz) (zu Art. 5 II)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 5 WechselG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht