Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 7. Abschnitt - Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung (Art. 43 - 54) |
Bei dem Rückgriff nach einer Teilannahme kann derjenige, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme entrichtet, verlangen, daß dies auf dem Wechsel vermerkt und ihm darüber Quittung erteilt wird. Der Inhaber muß ihm ferner eine beglaubigte Abschrift des Wechsels und den Protest aushändigen, um den weiteren Rückgriff zu ermöglichen.
Rechtsprechung zu Art. 51 WechselG
3 Entscheidungen zu Art. 51 WechselG in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 22.05.2003 - 2 U 97/02
Überversicherung von Transportgut als Indiz für die vorsätzliche Herbeiführung ...
- BGH, 28.10.1971 - III ZR 227/68
Verunreinigung des Grundwassers
- OVG Niedersachsen, 17.09.2001 - 9 L 829/00
Abwasserbegriff; Abwasserbehandlungsanlage; Abwasserbeseitigung; Befreiung von ...
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