Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   1. Abschnitt - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels (Art. 1 - 10)   
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(1) Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.

(2) Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.

Rechtsprechung zu Art. 6 WechselG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 6 WechselG

Querverweise

Auf Art. 6 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

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