Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   8. Abschnitt - Ehreneintritt (Art. 55 - 63)   
   3. Ehrenzahlung (Art. 59 - 63)   

Artikel 61

Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.

Rechtsprechung zu Art. 61 WechselG

27 Entscheidungen zu Art. 61 WechselG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 61 WechselG

Querverweise

Auf Art. 61 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
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