Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   8. Abschnitt - Ehreneintritt (Art. 55 - 63)   
   3. Ehrenzahlung (Art. 59 - 63)   

Artikel 62

(1) Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller.

(2) Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.

Rechtsprechung zu Art. 62 WechselG

6 Entscheidungen zu Art. 62 WechselG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 62 WechselG

Querverweise

Auf Art. 62 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
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