Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 8. Abschnitt - Ehreneintritt (Art. 55 - 63) |
| 3. Ehrenzahlung (Art. 59 - 63) |
(1) Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren.
(2) Die Nachmänner des Wechselverpflichteten, für den gezahlt worden ist, werden frei.
(3) Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten, so gebührt derjenigen der Vorzug, durch welche die meisten Wechselverpflichteten frei werden. Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der Sachlage zu Ehren zahlt, verliert den Rückgriff gegen diejenigen, die sonst frei geworden wären.
Rechtsprechung zu Art. 63 WechselG
7 Entscheidungen zu Art. 63 WechselG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2008 - 2 L 378/06
sten der behördlichen Überwachung der Abwassereinleitung
- VGH Baden-Württemberg, 26.01.2012 - 3 S 1665/11
Gewässerunterhaltungslast
- VGH Bayern, 08.04.2003 - 22 ZB 03.680
Rücknahme der Feststellung des Bestehens eines alten Wasserrechts mit der ...
- LG Coburg, 16.01.2002 - 21 O 745/01
Auch nachts mit Tieren auf Fahrbahn rechnen
- VGH Baden-Württemberg, 18.05.1989 - 2 S 2031/87
Kein Abwasserbeitrag für Hochwasserrückhaltebecken
- BVerwG, 03.10.1984 - 4 C 5.84
- BGH, 14.05.1987 - III ZR 159/86
Haftung einer Gemeinde für Überschwemmungsschäden
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft
27.09.2012
Haferkamp Personalvermittlung
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht