Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   9. Abschnitt - Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels; Wechselabschriften (Art. 64 - 68)   
   2. Abschriften (Art. 67 - 68)   

Artikel 68

(1) In der Abschrift ist der Verwahrer der Urschrift zu bezeichnen. Dieser ist verpflichtet, die Urschrift dem rechtmäßigen Inhaber der Abschrift auszuhändigen.

(2) Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber gegen die Indossanten der Abschrift und gegen diejenigen, die eine Bürgschaftserklärung auf die Abschrift gesetzt haben, nur Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen, daß ihm die Urschrift auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist.

(3) Enthält die Urschrift nach dem letzten, vor Anfertigung der Abschrift daraufgesetzten Indossament den Vermerk "von hier ab gelten Indossamente nur noch auf der Abschrift" oder einen gleichbedeutenden Vermerk, so ist ein später auf die Urschrift gesetztes Indossament nichtig.

Rechtsprechung zu Art. 68 WechselG

2 Entscheidungen zu Art. 68 WechselG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 68 WechselG

Querverweise

Auf Art. 68 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
    WechselG
      Eigener Wechsel
     
      Ergänzende Vorschriften
        Protest
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