Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   10. Abschnitt - Änderungen (Art. 69)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 69

Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.

Literatur im Internet zu Art. 69 WechselG

Querverweise

Auf Art. 69 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

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