Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   10. Abschnitt - Änderungen (Art. 69)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 69

Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.

Rechtsprechung zu Art. 69 WechselG

4 Entscheidungen zu Art. 69 WechselG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 69 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

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