Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   11. Abschnitt - Verjährung (Art. 70 - 71)   
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Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.

Rechtsprechung zu Art. 71 WechselG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 71 WechselG

Querverweise

Auf Art. 71 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

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