Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.
Rechtsprechung zu Art. 71 WechselG
5 Entscheidungen zu Art. 71 WechselG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.03.2011 - 8 K 8/09
Von einer Behörde aktenkundig zu machende Annahme eines Landverzichts als ein zur ...
- VG Karlsruhe, 04.08.2009 - 5 K 2165/08
Klage einer Gemeinde gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau eines ...
- BGH, 07.11.2000 - XI ZR 44/00
Einrede der Wechselhingabe bei Verjährung von Wechselansprüchen
- LAG Saarland, 26.07.1995 - 2 Sa 134/94
Betriebliche Altersversorgung: Beleihung der Ansprüche aus dem ...
- BGH, 14.05.1987 - III ZR 159/86
Haftung einer Gemeinde für Überschwemmungsschäden
Literatur im Internet zu Art. 71 WechselG
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