Wechselgesetz
| 2. Teil - Eigener Wechsel (Art. 75 - 78) |
(1) Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
(2) Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
(3) Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.
(4) Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsorts gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
Rechtsprechung zu Art. 76 WechselG
58 Entscheidungen zu Art. 76 WechselG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2005 - 3 S 538/05
Bootsstege im geschützen Uferbereich
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 21.10.2004 - 6 K 695/02
Wasserrechtliche Genehmigung; Bootssteg; Wohl der Allgemeinheit; ...
- VG Freiburg, 21.10.2004 - 6 K 695/02
- VG Stuttgart, 30.07.2009 - 3 K 1839/09
Wasserrechtliche Genehmigung; Genehmigungsgebühr; Erhöhung bei ...
- VG Freiburg, 12.03.2009 - 4 K 1027/08
Rücknahme einer bestandskräftigen wasserrechtlichen Genehmigung
- VG Freiburg, 30.01.2003 - 4 K 1398/01
Keine nachträgliche Befristung einer unbefristet erteilten Genehmigung für ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 3 S 1253/08
Wasserrechtliche Erlaubnis für die Errichtung von Bootsanbindepfählen (Dalben) in ...
- VG Karlsruhe, 19.01.2012 - 6 K 2687/10
Wasserrechtliche Genehmigung - Wohl der Allgemeinheit - Gemeindliches ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.07.2012 - 3 S 231/11
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit iSd WHG durch einen Badesteg am ...
- VG Karlsruhe, 18.11.1998 - 10 K 901/98
Unterhaltslast; Ufermauer; Auflage nach § 76 Abs. 2 WG
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