Wechselgesetz
2. Teil - Eigener Wechsel (Art. 75 - 78) |
(1) Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
(2) Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
(3) Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.
(4) Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsorts gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
Rechtsprechung zu Art. 76 WechselG
32 Entscheidungen zu Art. 76 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.12.1981 - II ZR 101/81
Voraussetzung für das Vorliegen einer formgültigen Wechselerklärung - Abgrenzung ...
- BGH, 07.12.1981 - II ZR 138/81
Voraussetzung für des Vorliegen einer formgültigen Wechselerklärung - Abgrenzung ...
- BGH, 07.12.1981 - II ZR 143/81
Vorliegen einer formgültigen Wechselerklärung - Abgrenzung des Eigenwechsels vom ...
- BGH, 07.12.1981 - II ZR 147/81
Vorliegen einer formgültigen Wechselerklärung - Abgrenzung des Eigenwechsels vom ...
- BGH, 07.12.1981 - II ZR 98/81
Voraussetzung für das Vorliegen einer formgültigen Wechselerklärung - Abgrenzung ...
- BGH, 20.10.1969 - II ZR 162/68
Nach Verfall ausgestellter Wechsel
- BGH, 07.12.1981 - II ZR 43/81
- BGH, 07.12.1981 - II ZR 52/81
Anforderungen an Urkunden zur Begründung von Wechselverbindlichkeiten - ...
- BGH, 07.12.1981 - II ZR 92/81
Anforderungen an Urkunden zur Begründung von Wechselverbindlichkeiten - ...
- BGH, 07.12.1981 - II ZR 93/81
Anforderungen an Bestimmung der Form einer Wechselerklärung - Unterscheidung ...