Wechselgesetz
| 2. Teil - Eigener Wechsel (Art. 75 - 78) |
(1) Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über
- die Änderungen (Artikel 69),
- die Feiertage,
(2) Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschriften über gezogene Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Artikel 4 und 27), über den Zinsvermerk (Artikel 5), über die Abweichungen bei der Angabe der Wechselsumme (Artikel 6), über die Folgen einer ungültigen Unterschrift (Artikel 7) oder die Unterschrift einer Person, die ohne Vertretungsbefugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschreitet (Artikel 8), und über den Blankowechsel (Artikel 10).
(3) Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung (Artikel 30 bis 32); im Falle des Artikels 31 Abs. 4 gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den Aussteller des eigenen Wechsels.
Rechtsprechung zu Art. 77 WechselG
6 Entscheidungen zu Art. 77 WechselG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2011 - 8 S 2650/09
Bestimmung des in der Anlage vorhandenen Volumens wassergefährdender Stoffe
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.2010 - 5 S 2986/08
Nachträgliche Funktionslosigkeit einer Festsetzung?
- BGH, 28.06.1956 - II ZR 12/55
Wechsel mit Klausel der Scheckzahlung
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2001 - 8 S 2120/00
Metallbetrieb als für das Wohnen störender Betrieb?
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2000 - 8 S 137/00
Beeinträchtigung öffentlicher Belange (Wasserwirtschaft) durch ...
- BSG, 20.03.1980 - 11 RA 39/79
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