Wechselgesetz

   2. Teil - Eigener Wechsel (Art. 75 - 78)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WechselG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WechselG (https://dejure.org/gesetze/WechselG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WechselG
__paste_bez____paste_norm__ Wechselgesetz (https://dejure.org/gesetze/WechselG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wechselgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 78

(1) Der Aussteller eines eigenen Wechsels haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels.

(2) 1Eigene Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen dem Aussteller innerhalb der in Artikel 23 bezeichneten Fristen zur Sicht vorgelegt werden. 2Die Sicht ist von dem Aussteller auf dem Wechsel unter Angabe des Tages und Beifügung der Unterschrift zu bestätigen. 3Die Nachsichtfrist läuft vom Tag des Sichtvermerks. 4Weigert sich der Aussteller, die Sicht unter Angabe des Tages zu bestätigen, so ist dies durch einen Protest festzustellen (Artikel 25); die Nachsichtfrist läuft dann vom Tag des Protests.

Rechtsprechung zu Art. 78 WechselG

7 Entscheidungen zu Art. 78 WechselG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf Art. 78 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht