Wechselgesetz

   3. Teil - Ergänzende Vorschriften (Art. 79 - 90)   
   1. Abschnitt - Protest (Art. 79 - 88)   
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(1) Jeder Protest muß durch einen Notar oder Gerichtsbeamten aufgenommen werden.

(2) (aufgehoben)

Literatur im Internet zu Art. 79 WechselG

Querverweise

Auf Art. 79 WechselG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 79 WechselG:

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