Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 1. Abschnitt - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels (Art. 1 - 10) |
Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmäßig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.
Rechtsprechung zu Art. 8 WechselG
15 Entscheidungen zu Art. 8 WechselG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 18.08.1994 - 1 U 14/94
Haftung des zeichnenden Geschäftsführers bei ungenauer Bezeichnung des ...
- BGH, 25.06.1973 - II ZR 133/70
Wechselmäßige Haftung einer nicht im Handelsregister eingetragenen, als KG ...
- BGH, 27.10.1986 - II ZR 103/86
Anspruch eines Vertreters ohne Vertretungsmacht aus einem Wechsel
- BFH, 28.02.1958 - III 232/56 U
- AG München, 12.06.2009 - 121 C 33038/08
Restschuldversicherung zur Darlehenssicherung: Isolierter Widerruf
- BGH, 10.04.1978 - II ZR 3/77
- BGH, 13.07.1972 - II ZR 110/70
- BGH, 20.01.1983 - VII ZR 32/82
Haftung bei Anscheinsvollmacht
- AG München, 23.09.2009 - 163 C 16955/09
Reiserücktrittskostenversicherung: Nachweis der unerwarteten schweren Erkrankung ...
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 179 (Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht)