Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   1. Abschnitt - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels (Art. 1 - 10)   
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Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmäßig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.

Rechtsprechung zu Art. 8 WechselG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 8 WechselG

Querverweise

Auf Art. 8 WechselG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 8 WechselG:

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