Wechselgesetz
| 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) |
| 1. Abschnitt - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels (Art. 1 - 10) |
Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmäßig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.
Rechtsprechung zu Art. 8 WechselG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu Art. 8 WechselG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 8 WechselG
Querverweise
Auf Art. 8 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 8 WechselG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 179 (Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu Art. 8 WechselG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?