Wechselgesetz
| 3. Teil - Ergänzende Vorschriften (Art. 79 - 90) |
| 1. Abschnitt - Protest (Art. 79 - 88) |
(1) In dem Protest ist aufzunehmen:
| 1. | der Name dessen, für den protestiert wird, sowie der Name dessen, gegen den protestiert wird; | |
| 2. | die Angabe, daß derjenige, gegen den protestiert wird, ohne Erfolg zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert worden oder nicht anzutreffen gewesen ist oder daß seine Geschäftsräume oder seine Wohnung sich nicht haben ermitteln lassen; | |
| 3. | die Angabe des Ortes und des Tages, an dem die Aufforderung geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist. |
(2) Verlangt der Bezogene, dem ein Wechsel zur Annahme vorgelegt wird, die nochmalige Vorlegung am nächsten Tag, so ist dies im Protest zu vermerken.
(3) Der Protest ist von dem Protestbeamten zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel zu versehen.
Rechtsprechung zu Art. 80 WechselG
3 Entscheidungen zu Art. 80 WechselG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.2010 - 5 S 2986/08
Nachträgliche Funktionslosigkeit einer Festsetzung?
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 9 B 2.08
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Gewässerunterhaltungsverband; ...
- BGH, 09.04.1952 - II ZR 13/52
Unvollständiger Wechselprotest
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Querverweise
Auf Art. 80 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Scheckgesetz (ScheckG)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 55