Wechselgesetz

   3. Teil - Ergänzende Vorschriften (Art. 79 - 90)   
   1. Abschnitt - Protest (Art. 79 - 88)   

Artikel 84

Der Wechsel kann an den Protestbeamten bezahlt werden. Die Befugnis des Protestbeamten zur Annahme der Zahlung kann nicht ausgeschlossen werden.

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Literatur im Internet zu Art. 84 WechselG

Querverweise

Auf Art. 84 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
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