Wechselgesetz

   3. Teil - Ergänzende Vorschriften (Art. 79 - 90)   
   1. Abschnitt - Protest (Art. 79 - 88)   

Artikel 86

Proteste sollen in der Zeit von neun Uhr vormittags bis sechs Uhr abends erhoben werden, außerhalb dieser Zeit nur dann, wenn derjenige, gegen den protestiert wird, ausdrücklich einwilligt.

Rechtsprechung zu Art. 86 WechselG

3 Entscheidungen zu Art. 86 WechselG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 86 WechselG

Querverweise

Auf Art. 86 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
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