Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   1. Abschnitt - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels (Art. 1 - 10)   

Artikel 9

(1) Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.

(2) Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.

Rechtsprechung zu Art. 9 WechselG

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