Wechselgesetz

   4. Teil - Geltungsbereich der Gesetze (Art. 91 - 98)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WechselG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WechselG (https://dejure.org/gesetze/WechselG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WechselG
__paste_bez____paste_norm__ Wechselgesetz (https://dejure.org/gesetze/WechselG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wechselgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 91

(1) 1Die Fähigkeit einer Person, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, dem sie angehört. 2Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Landes für maßgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.

(2) 1Wer nach dem in vorstehendem Absatz bezeichneten Recht nicht wechselfähig ist, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiet eines Landes abgegeben worden ist, nach dessen Recht er wechselfähig wäre. 2Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Verbindlichkeit von einem Inländer im Ausland übernommen worden ist.

Rechtsprechung zu Art. 91 WechselG

2 Entscheidungen zu Art. 91 WechselG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 91 WechselG:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Außervertragliche Schuldverhältnisse
            Art. 37 S. 1 Nr. 1 (weggefallen) (zu Art. 91 ff)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht