Wechselgesetz
| 4. Teil - Geltungsbereich der Gesetze (Art. 91 - 98) |
(1) Die Fähigkeit einer Person, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Landes für maßgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.
(2) Wer nach dem in vorstehendem Absatz bezeichneten Recht nicht wechselfähig ist, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiet eines Landes abgegeben worden ist, nach dessen Recht er wechselfähig wäre. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Verbindlichkeit von einem Inländer im Ausland übernommen worden ist.
Rechtsprechung zu Art. 91 WechselG
5 Entscheidungen zu Art. 91 WechselG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 3 S 1253/08
Wasserrechtliche Erlaubnis für die Errichtung von Bootsanbindepfählen (Dalben) in ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2009 - 5 S 1065/08
Unvordenkliche Verjährung; Baden
- BGH, 05.10.1993 - XI ZR 200/92
Wechselakzept bei entgeltlichem Geschäft über öffentliche Ämter und Titel
- BGH, 11.04.1988 - II ZR 272/87
Abbedingung des Wirkungsstatus des Zahlungsortes; Wirksamkeit der Abtretung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.1995 - 1 S 3202/94
Bestrafung in einem anderen Land in der Regel kein Abschiebungshindernis nach ...
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 37 S. 1 Nr. 1 (zu Art. 91 ff)