Wechselgesetz
4. Teil - Geltungsbereich der Gesetze (Art. 91 - 98) |
(1) Die Form einer Wechselerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärung unterschrieben worden ist.
(2) Wenn jedoch eine Wechselerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Wechselerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Wechselerklärung die Gültigkeit der späteren Wechselerklärung nicht berührt.
(3) Eine Wechselerklärung, die ein Inländer im Ausland abgegeben hat, ist im Inland gegenüber anderen Inländern gültig, wenn die Erklärung den Formerfordernissen des inländischen Rechts genügt.
Rechtsprechung zu Art. 92 WechselG
51 Entscheidungen zu Art. 92 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.09.1977 - II ZR 204/75
Zahlung von Wechselsummen - Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen ...
- BGH, 20.04.1970 - II ZR 20/69
Blankowechsel - gutgläubiger Erwerb
- BFH, 09.05.1967 - II 232/65
Besteuerungsmerkmale einer Lizenzforderung
- BGH, 24.11.1960 - II ZR 9/60
Ermittlung des Bestehens und des Inhaltes von ausländischem Recht im ...
- BGH, 29.06.1999 - XI ZR 304/98
Abgrenzung der für die Inanspruchnahme aus einem Wechsel geltenden Rechtsordnung
- BGH, 04.02.1960 - II ZR 133/59
Bindungswirkung eines von einem vertretungsbefugten Gesellschafter ...
- BGH, 21.01.1991 - II ZR 50/90
Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts
- OLG Hamm, 26.06.1990 - 7 U 16/90
- BGH, 21.01.1991 - II ZR 49/90
Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter; Anerkennung eines im ...
- BGH, 11.06.1986 - VIII ZR 153/85
Import und Export von Kunststoffen - Schadensersatz wegen der Verletzung ...