Wechselgesetz

   4. Teil - Geltungsbereich der Gesetze (Art. 91 - 98)   

Artikel 93

(1) Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich nach dem Recht des Zahlungsorts.

(2) Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben worden sind.

Rechtsprechung zu Art. 93 WechselG

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