Wechselgesetz

   4. Teil - Geltungsbereich der Gesetze (Art. 91 - 98)   

Artikel 94

Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Wechselverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Wechsel ausgestellt worden ist.

Rechtsprechung zu Art. 94 WechselG

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