Wechselgesetz

   4. Teil - Geltungsbereich der Gesetze (Art. 91 - 98)   

Artikel 98

Das Recht des Zahlungsorts bestimmt die Maßnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.

Rechtsprechung zu Art. 98 WechselG

8 Entscheidungen zu Art. 98 WechselG in unserer Datenbank:

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