Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16a - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |

§ 16a Produktspezifikationen



1Die in § 23 Absatz 1 und 2 sowie in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über die Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen, Prädikatsweinen, Qualitätslikörweinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A., Sekten b.A. und Landweinen sind Teil der Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Beschreibung der Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie aus den Landweingebieten. 2Sie sind Gegenstand der Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikationen.





 

Frühere Fassungen von § 16a Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.01.2021Artikel 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 15.01.2021 BGBl. I S. 74
aktuell vorher 15.10.2014Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
aktuellvor 04.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16a Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... durch das Wort „Branchenverbände" ersetzt. 12. § 16a wird wie folgt gefasst: „§ 16a Produktspezifikationen Die in ... ersetzt. 12. § 16a wird wie folgt gefasst: „§ 16a Produktspezifikationen Die in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über die ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG
... b.A. und Landwein". d) Nach dieser Überschrift wird folgende § 16a betreffende Zeile eingefügt: „§ 16a Produktspezifikationen". ... wird folgende § 16a betreffende Zeile eingefügt: „§ 16a Produktspezifikationen". e) Nach der § 21 betreffenden Zeile wird die ... b.A. und Landwein". 18. Im 4. Abschnitt wird vor § 17 folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Produktspezifikationen Die in diesem ... Im 4. Abschnitt wird vor § 17 folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Produktspezifikationen Die in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über ...

Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Artikel 1 10. WeinGAndG Änderung des Weingesetzes
... auf ihrem Hoheitsgebiet zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten." 13. In § 16a Satz 1 werden die Wörter „Die in diesem Abschnitt" durch die Wörter „Die in ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Artikel 1 2. WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... gefasst: „§ 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs (zu den §§ 16a und 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)". b) Absatz 1 wird wie folgt ...