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§ 22b - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen



(1) Geografische Bezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

1a.
die geografische Angabe im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen und Namen kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Namen in einem in der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 4 geregelten Verfahren in die Weinbergrolle eingetragen sind, sowie

3.
die Namen von Gemeinden und Ortsteilen, die im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung eines Erzeugnisses benutzt werden.

(2) Geografische Bezeichnungen dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt werden, die nicht aus

1.
der der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe zugrunde liegenden geografischen Einheit oder

2.
der in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder dem dort eingetragenen Bereich oder

3.
der bezeichneten Gemeinde oder dem Ortsteil

stammen, wenn bei der Benutzung solcher Bezeichnungen eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht.

(3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes gilt entsprechend.



 
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Frühere Fassungen von § 22b Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2014Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
aktuellvor 04.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22b Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22b WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 WeinG Strafvorschriften (vom 10.08.2021)
... für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, 3a. entgegen § 22b Absatz 2 im geschäftlichen Verkehr eine geografische Bezeichnung benutzt, 4. entgegen ...
§ 56 WeinG Übergangsregelungen (vom 28.10.2023)
... 39 in der am 19. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (16) § 22b Absatz 1 Nummer 1a und die §§ 22e und 22f sind erst ab dem 28. März 2015 anzuwenden. Bis zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... 1 sind insbesondere analytische oder organoleptische Prüfungen." 17. § 22b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ... b) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 angefügt: „(16) § 22b Absatz 1 Nummer 1a und die §§ 22e und 22f sind erst ab dem 28. März 2015 ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG
... und Kennzeichnung". h) Nach dieser Überschrift werden folgende § 22b , § 22c und § 22d betreffende Zeilen eingefügt: „§ 22b ... 22b, § 22c und § 22d betreffende Zeilen eingefügt: „§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen § 22c Antrag auf Schutz einer geografischen ... Bezeichnungen und Kennzeichnung". 26. Vor § 23 werden folgende §§ 22b bis 22d eingefügt: „§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen  ... Vor § 23 werden folgende §§ 22b bis 22d eingefügt: „§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen (1) Geografische Bezeichnungen im Sinne dieses ... Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. entgegen § 22b Absatz 2 im geschäftlichen Verkehr eine geografische Bezeichnung benutzt."  ...