Wirtschaftsstrafgesetz

   2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften (§§ 7 - 14)   

§ 10
Selbständige Abführung des Mehrerlöses

(1) Kann ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht durchgeführt werden, so kann die Abführung oder Rückerstattung des Mehrerlöses selbständig angeordnet werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 8 oder § 9 vorliegen.

(2) Ist eine rechtswidrige Tat nach diesem Gesetz in einem Betrieb begangen worden, so kann die Abführung des Mehrerlöses gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebes und, falls der Inhaber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, auch gegen diese selbständig angeordnet werden, wenn ihnen der Mehrerlös zugeflossen ist.

Rechtsprechung zu § 10 WiStG

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Literatur im Internet zu § 10 WiStG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 10 WiStG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Grundlagen der Strafbarkeit
            § 14 (Handeln für einen anderen) (zu § 10 II)
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