Wirtschaftsstrafgesetz
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften (§§ 7 - 14) |
(1) Kann ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht durchgeführt werden, so kann die Abführung oder Rückerstattung des Mehrerlöses selbständig angeordnet werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 8 oder § 9 vorliegen.
(2) Ist eine rechtswidrige Tat nach diesem Gesetz in einem Betrieb begangen worden, so kann die Abführung des Mehrerlöses gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebes und, falls der Inhaber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, auch gegen diese selbständig angeordnet werden, wenn ihnen der Mehrerlös zugeflossen ist.
Rechtsprechung zu § 10 WiStG
8 Entscheidungen zu § 10 WiStG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 118/83
OWiG § 46 Abs. 1, § 87 Abs. 3, 4, 5; StPO (1975) § 441 Abs. 2; ...
- OLG Hamm, 08.02.2001 - 1 VAs 62/00
Rückerstattung, Mehrerlös, Wirtschaftsstrafgesetz, selbständiges Verfahren, ...
- BGH, 25.03.1955 - 5 StR 312/54
- BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 119/83
- BFH, 23.07.1965 - VI 9/64 U
- BGH, 21.01.1959 - KRB 7/58
- BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87
Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern
- BGH, 21.01.1959 - KRB 12/58
Kartell-Bußgeldsachen
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Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Grundlagen der Strafbarkeit
- § 14 (Handeln für einen anderen) (zu § 10 II)