Wirtschaftsstrafgesetz

   1. Abschnitt - Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts (§§ 1 - 6)   
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Mietpreisüberhöhung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

(2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters stehen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Rechtsprechung zu § 5 WiStG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • LG Berlin, Grunewalder Landhaus-Wohnung, 2.12.97 (NJW-RR 1998, 1092)
    § 5 WiStG, Darlegungslast bei Luxuswohnungen, Ausnutzung eines Unterangebots

  • BVerfG, Berücksichtigung der Preissteigerung bei Mietwucher-Rückabwicklung, 8.2.94 (BVerfGE 90, 22)
    § 93a II BVerfGG, zur "grundsätzlichen Bedeutung", "angezeigt zur Durchsetzung": besonderes Gewicht der Grundrechtsverletzung oder existentielle Betroffenheit;
    § 5 WiStG, nicht zu beanstandende Rechtsprechung, wonach eine Mietpreisvereinbarung lediglich insoweit teilnichtig ist, als sie die Vergleichsmiete um 20 % überschreitet, Art. 3 GG

Literatur im Internet zu § 5 WiStG

Querverweise

Auf § 5 WiStG verweisen folgende Vorschriften:
    WiStG
      Ergänzende Vorschriften
        § 8 (Abführung des Mehrerlöses)
Redaktionelle Querverweise zu § 5 WiStG:

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