Wirtschaftsstrafgesetz 1954
1. Abschnitt - Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts (§§ 1 - 6) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
(2) 1Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. 2Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters stehen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete vom 21.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2020 | Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete | 21.12.2019 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 13.12.2001 | |
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
vorschriften § 2Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherstellungs-
vorschriften § 3Verstöße gegen die Preisregelung § 4Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe § 5Mietpreisüberhöhung § 6Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise
Rechtsprechung zu § 5 WiStG
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- LG Berlin, 07.12.2017 - 67 S 218/17
Mietpreisbremse verfassungswidrig? BVerfG-Vorlage
§ 5 WiStG in Nachschlagewerken
- § 5 WiStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Mietwucher
Querverweise
Auf § 5 WiStG verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 8 (Abführung des Mehrerlöses)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 5 WiStG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 138 II (Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Strafbarer Eigennutz
- § 291 I 1 Nr. 1 (Wucher)