Wirtschaftsstrafgesetz
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften (§§ 7 - 14) |
(1) Hat der Täter durch eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 6 einen höheren als den zulässigen Preis erzielt, so ist anzuordnen, daß er den Unterschiedsbetrag zwischen dem zulässigen und dem erzielten Preis (Mehrerlös) an das Land abführt, soweit er ihn nicht auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung zurückerstattet hat. Die Abführung kann auch angeordnet werden, wenn eine rechtswidrige Tat nach den §§ 1 bis 6 vorliegt, der Täter jedoch nicht schuldhaft gehandelt hat oder die Tat aus anderen Gründen nicht geahndet werden kann.
(2) Wäre die Abführung des Mehrerlöses eine unbillige Härte, so kann die Anordnung auf einen angemessenen Betrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie kann auch unterbleiben, wenn der Mehrerlös gering ist.
(3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden. Der abzuführende Betrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
(4) Die Abführung des Mehrerlöses tritt an die Stelle des Verfalls (§§ 73 bis 73e des Strafgesetzbuches, § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Bei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 1 gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verjährung des Verfalls entsprechend.
Rechtsprechung zu § 8 WiStG
30 Entscheidungen zu § 8 WiStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 14.06.1955 - 2 StR 544/54
- BGH, 16.11.2010 - VI ZR 17/10
Verfahrensrecht - Gerichtskosten aus Strafverfahren keine Kosten nach § 302 ...
- BFH, 14.07.1966 - IV R 68/66
- BGH, 11.05.2010 - IX ZR 138/09
Insolvenzrecht - Verfall und Einziehung des Wertersatz: nachrangige Forderungen
- BGH, 12.06.1953 - 2 StR 11/52
- BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87
Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern
- BGH, 15.08.1956 - 2 StR 137/56
- BGH, 08.06.1955 - 3 StR 78/55
- VGH Bayern, 25.01.2012 - 11 CS 12.27
Belastung mit 14 Punkten im Verkehrszentralregister
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