Wirtschaftsstrafgesetz
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften (§§ 7 - 14) |
(1) Statt der Abführung kann auf Antrag des Geschädigten die Rückerstattung des Mehrerlöses an ihn angeordnet werden, wenn sein Rückforderungsanspruch gegen den Täter begründet erscheint.
(2) Legt der Täter oder der Geschädigte, nachdem die Abführung des Mehrerlöses angeordnet ist, eine rechtskräftige Entscheidung vor, in welcher der Rückforderungsanspruch gegen den Täter festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses insoweit nicht mehr vollstreckt oder der Geschädigte aus dem bereits abgeführten Mehrerlös befriedigt wird.
(3) Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) sind mit Ausnahme des § 405 Satz 1, § 406a Abs. 3 und § 406c Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 9 WiStG
15 Entscheidungen zu § 9 WiStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 118/83
OWiG § 46 Abs. 1, § 87 Abs. 3, 4, 5; StPO (1975) § 441 Abs. 2; ...
- BGH, 25.11.1981 - VIII ZR 318/80
- BGH, 12.12.1958 - 1 StR 439/58
- BayObLG, 03.09.1998 - 3 ObOWi 97/98
Unangemessenheit des Miet-Entgelts
- OLG Hamm, 08.02.2001 - 1 VAs 62/00
Rückerstattung, Mehrerlös, Wirtschaftsstrafgesetz, selbständiges Verfahren, ...
- OLG Frankfurt, 25.06.2009 - 2 Ss OWi 82/09
Zur Auslegung des Begriffs "Ausnutzung" in § 5 II 1 WiStG
- OLG Köln, 25.07.1997 - Ss 381/97
"Ortsübliche Vergleichsmiete" - Muß sich der Vermieter selbst danach erkundigen
- BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 119/83
- StGH Hessen, 05.04.2000 - P.St. 1302
Art 3 Verf HE, § 43 StGHG
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