Sie sehen hier das Wohngeldgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Übergangsregelungen: §§ 42, 43.

Wohngeldgesetz

   Teil 1 - Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung (§§ 1 - 3)   
§ 1
Zweck des Wohngeldes

(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

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