Wohngeldgesetz
| Teil 2 - Berechnung und Höhe des Wohngeldes (§§ 4 - 19) |
| Kapitel 5 - Höhe des Wohngeldes (§ 19) |
(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt
1,08 · (M - (a + b · M + c · Y) · Y) Euro.
"M" ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. "Y" ist das gerundete monatliche Gesamteinkommen in Euro. "a", "b" und "c" sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 2 ergibt.
(3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 43 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.
Rechtsprechung zu § 19 WoGG
14 Entscheidungen zu § 19 WoGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Hessen, 23.05.1969 - IV OE 17/68
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2012 - 12 A 2494/11
Sozialrecht
- SG Berlin, 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12
Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig
- OVG Niedersachsen, 03.05.2011 - 4 LC 191/10
Wohngeld (Berücksichtigung von Abfindungen)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2009 - 12 B 1096/09
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2011 - 6 N 32.11
Wohngeld; Antrag auf Zulassung der Berufung; Einkommensprognose; Jahreseinkommen; ...
- VG Minden, 30.06.2011 - 6 L 275/11
- OVG Niedersachsen, 07.02.2011 - 4 LC 151/09
Gezahltes Schmerzensgeld schließt einen Anspruch auf Wohngeld nicht aus
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2011 - 12 A 2783/10
- VG Minden, 01.04.2011 - 6 K 2958/10
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