Sie sehen hier das Wohngeldgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Übergangsregelungen: §§ 42, 43.

Wohngeldgesetz

   Teil 3 - Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs (§§ 20 - 21)   

§ 21
Sonstige Gründe

Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,

1. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,
2. wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Rechtsprechung zu § 21 WoGG

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Literatur im Internet zu § 21 WoGG

Querverweise

Auf § 21 WoGG verweisen folgende Vorschriften:
    WoGG
      Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
        § 23 (Auskunftspflicht)
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