Wohngeldgesetz

   Teil 3 - Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs (§§ 20 - 21)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WoGG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WoGG (https://dejure.org/gesetze/WoGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WoGG
__paste_bez____paste_norm__ Wohngeldgesetz (https://dejure.org/gesetze/WoGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wohngeldgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 21
Sonstige Gründe

Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,

1. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,
2. wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Rechtsprechung zu § 21 WoGG

64 Entscheidungen zu § 21 WoGG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 64 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 21 WoGG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht