Wohngeldgesetz
Teil 4 - Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes (§§ 22 - 31) |
(1) 1Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind folgende Personen verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse zu geben:
1. | die Haushaltsmitglieder, | ||
2. | die sonstigen Personen, die mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum gemeinsam bewohnen, und | ||
3. | bei einer Prüfung nach § 21 Nr. 3 zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs auch | ||
a) | der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, | ||
b) | der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder die frühere Lebenspartnerin, | ||
c) | die Kinder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und | ||
d) | die Eltern der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, | ||
die keine Haushaltsmitglieder sind. |
2Die Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, ihr Geschlecht anzugeben (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und § 35 Abs. 1 Nr. 5). 3Die wohngeldberechtigte Person hat im Wohngeldantrag nach § 22 und im Antrag nach § 27 Absatz 1 alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind.
(2) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind die Arbeitgeber der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.
(3) Der Empfänger oder die Empfängerin der Miete ist verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde über die Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie über andere das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
(4) 1Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld sind die Kapitalerträge auszahlenden Stellen, denen ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt hat, verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge zu erteilen. 2§ 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Ein Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist nur zulässig, wenn auf Grund eines Datenabgleichs nach § 33 der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird und dass das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, auch soweit es dazu berechtigt ist, nicht oder nicht vollständig bei der Ermittlung der Kapitalerträge mitwirkt. 4Die Auslagen für Auskünfte von Kapitalerträge auszahlenden Stellen, die durch die Ermittlung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld entstanden sind, sollen abweichend von § 64 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch von der Person, die Wohngeld zu erstatten hat, erhoben werden.
(5) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichtigen sind die §§ 60 und 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) vom 02.10.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2016 | Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) | 02.10.2015 | |
16.11.2012 | Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften | 09.11.2012 | |
30.12.2008 | Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes | 22.12.2008 |
bescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs § 29Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung § 30Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall § 30aBagatellgrenze bei Rückforderungen § 31Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides
Rechtsprechung zu § 23 WoGG
21 Entscheidungen zu § 23 WoGG in unserer Datenbank:
- VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 2411/17
Bewilligung von Wohngeld, Haushaltsmitglied; Verantwortungs- und ...
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Wohngeld; Mietvertrag unter Verwandten; kein Nachweis tatsächlich getätigter ...
- VG Frankfurt/Oder, 08.04.2011 - 6 K 31/07
Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz
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Wohngeld in Form des Mietzuschusses nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
- VG Stuttgart, 18.02.2009 - 8 K 3539/08
Ablehnung der Wohngeldbewilligung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und ...
- VG Potsdam, 24.10.2022 - 13 K 2539/20
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- VGH Bayern, 10.10.2013 - 12 C 13.1814
Einkommensberechnung im Wohngeldrecht, insbesondere Berücksichtigung von Darlehen ...
Querverweise
Auf § 23 WoGG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Wohngeldstatistik
- Schlussvorschriften
- § 37 (Bußgeld)