Wohngeldgesetz
Teil 7 - Schlussvorschriften (§§ 37 - 41) |
(1) 1Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden, ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. 2Ist über einen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung gestellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist vor dem Inkrafttreten von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag entschieden worden, verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 09.11.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
16.11.2012 | Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften | 09.11.2012 |
ermächtigung § 39Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland § 40Einkommen bei anderen Sozialleistungen § 41Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung
Rechtsprechung zu § 41 WoGG
11 Entscheidungen zu § 41 WoGG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 16.03.2023 - 3 A 206/21
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Prognoseentscheidung bei der Wohngeldbewilligung; ...
- VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 118/17
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- VG Berlin, 13.12.2011 - 21 K 137.10
Bewilligung von Wohngeld
- OVG Sachsen, 03.08.2011 - 4 D 69/11
Prozesskostenhilfe, Wohngeld, Leistungsausschluss, Berufsausbildungsbeihilfe
- VGH Bayern, 24.01.2011 - 12 ZB 10.78
Wohngeldrecht Antrag auf Zulassung der Berufung; Keine ernstlichen Zweifel an der ...
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- OVG Sachsen, 14.03.2012 - 5 A 199/09
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die bei der Gewährung von Wohngeld zu stellenden ...
- VGH Bayern, 24.06.2010 - 12 ZB 10.701
Versagung des Wohngeldes wegen unrichtiger Angaben
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 41 WoGG
27.03.1998 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 41 Abs. 3 Satz 1 des Wohngeldgesetzes) | BGBl. I S. 703 |
Querverweise
Auf § 41 WoGG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 17a (Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen)
- Überleitungsvorschriften
- § 42a (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes)
§ 42b (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes)
§ 42c (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung)
§ 42d (Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes)
§ 44 (Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes)